Grundsätzlich ist zwischen dem „freigestellten Schülerverkehr“ und dem Linienverkehr nach § 42 PBefG zu unterscheiden: Im freigestellten Schülerverkehr hat grundsätzlich jeder Schüler Anspruch auf einen Sitzplatz (Ausnahmen sind möglich). Im öffentlichen Linienverkehr, mit dem unter anderem auch Schüler befördert werden, sind Stehplätze laut Fahrzeugzulassung erlaubt.

Wie ist die Rechtslage?

Bundesweit gilt auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften ein umfangreicher Anforderungskatalog für Busse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung eingesetzt werden. Jeder Bus wird vor der Zulassung vom TÜV abgenommen; dabei wird auch die zulässige Anzahl der Sitz- und Stehplätze festgelegt. Diese Transportkapazität wird in die Fahrzeugpapiere eingetragen und darf nicht überschritten werden.

Sitzplätze: In den Bussen dürfen nur so viele sitzende Fahrgäste befördert werden, wie im Fahrzeugschein Sitzplätze ausgewiesen sind.

Stehplätze: In Omnibussen sind Stehplätze zur Personenbeförderung vorgesehen und zulässig (§ 22 BOKraft). Sind in einem Bus Sitz- und Stehplätze vorgesehen, sind diese im Fahrzeugschein eingetragen. Wie viele Sitz- und Stehplätze zugelassen sind, ist an der Innenfront des Busses (oberhalb des Fahrers) abzulesen – dies stellt die maximale Buskapazität dar.

Für Stehplätze müssen geeignete Haltevorrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden und vor allem auch von Kindern jeden Alters erreichbar sein. In Schulbussen mit Stehplätzen sind die Halteeinrichtungen in einer Höhe von 800 bis 1100 mm angebracht. Die Haltegriffe befinden sich in der Regel an der zum Gang ausgerichteten Seite der Sitze.

Weshalb nicht nur Sitzplätze für Schüler?

In Omnibussen zur Schülerbeförderung sind Stehplätze vorgesehen. Aus Kapazitäts- und Kostengründen ist es nicht immer möglich, jedem Schüler einen Sitzplatz zu garantieren. Würde eine Sitzplatzgarantie gewährt, kämen auf den Aufgabenträger erhebliche Kosten zu. Im Einzugsbereich größerer Städte und in Ballungsgebieten, in denen die Schülerbeförderung in U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen und Linienbussen erfolgt, ist es selbstverständlich, dass man stehen muss. Die Fahrzeuge weisen dort überwiegend mehr Steh- als Sitzplätze auf.

Besteht eine Anschnallpflicht?

Im Linienverkehr und im freigestellten Schülerverkehr besteht in Kraftomnibussen von mehr als 3,5 Tonnen (mit mehr als acht Plätzen) keine Anschnallpflicht. Es besteht auch keine Pflicht für die Betreiber, spezielle Rückhaltesysteme wie z. B. Kindersitze zu verwenden.

Richtiges Verhalten auf dem Schulweg und im Schulbus

  • Den Schulweg frühzeitig gemeinsam mit den Eltern üben – vom Wohnhaus bis zur Schule bzw. Haltestelle und zurück.
  • Rechtzeitig zur Haltestelle gehen; dort nicht toben, rennen oder schubsen.
  • An der Bordsteinkante Abstand zum heranfahrenden Bus halten.
  • Beim Einsteigen in einer Reihe anstehen und nicht drängeln – dann geht das Einsteigen schneller.
  • Vor dem Einsteigen die Schultasche vom Rücken nehmen und im Bus auf den Boden zwischen die Beine stellen, nicht auf die Sitzplätze (Sitzplätze dürfen nicht mit Schultaschen belegt werden).
  • Auch bei einem Stehplatz den Schulranzen zwischen den Füßen abstellen.
  • Erst aussteigen lassen, bevor eingestiegen wird.
  • Beim Einsteigen unaufgefordert die Schülerfahrkarte und den Schulausweis (mit Passbild) dem Busfahrer vorzeigen.
  • Über einen freundlichen Gruß freut sich der Busfahrer sicherlich sehr.
  • Im Bus aufrücken, damit alle Schüler Platz haben.
  • Keine Plätze für andere freihalten (z. B. mit dem Schulranzen).
  • Türnischen freihalten und nicht auf den Ausstiegsstufen sitzen.
  • Bei einem Stehplatz einen Haltegriff (an den Sitzbänken zur Gangmitte) suchen und sich gut festhalten.
  • Beim Verlassen des Busses prüfen, ob nichts vergessen wurde.
  • Beim Aussteigen auf Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer achten.
  • Niemals vor oder hinter dem haltenden Bus über die Straße gehen.

Hinweis zur privaten Beförderung der Schüler mit dem Pkw

An Haltestellen und Buswendeschleifen besteht generelles Halte- und Parkverbot. Ein Befahren dieser Bereiche beeinträchtigt das Halten des Busses und bringt die ein- und aussteigenden Schüler in Gefahr.

Umgang mit der Schülerfahrkarte (Schülerjahreskarte)

  • Ein sorgsamer Umgang und der Schutz vor Verlust sind wichtig.
  • Durchschneiden, Knicken, Lochen oder andere Handlungen, die zur Beschädigung der Karte führen (z. B. Waschen), sind zu vermeiden.
  • Alle Veränderungen (z. B. Abmeldung, Adress-, Schul- oder Namensänderung) sind der Schule rechtzeitig mitzuteilen.
  • Bei Verlust der Schülerfahrkarte fallen für die Zweitausstellung Kosten des Beförderungsunternehmens an. Bis zur Zweitausstellung erfolgt die Beförderung mit Einzelfahrscheinen – ohne Kostenerstattung durch das Schulverwaltungsamt.
  • Die Zweitausstellung ist durch die Eltern direkt im jeweiligen Kundencenter zu beantragen.
  • Bei Abmeldung ist die Schülerfahrkarte in der Schule abzugeben.