Grundsätzlich ist zwischen dem „freigestellten Schülerverkehr“ und dem Linienverkehr nach § 42 PBefG zu unterscheiden: Im freigestellten Schülerverkehr hat grundsätzlich jeder Schüler Anspruch auf einen Sitzplatz (Ausnahmen sind möglich). Im öffentlichen Linienverkehr, mit dem unter anderem auch Schüler befördert werden, sind